Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 13 Schadensersatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/13#abs-1 (1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/13#abs-2 (2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, verstärkt und ausgebaut hat.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 13 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.06.2007 – VIII ZR 149/06Zitiert von 4
- BGH, 10.10.2012 – VIII ZR 362/11Anspruch eines Windkraftanlagenbetreibers auf Anschluss an ein Stromnetz: Auswahl des günstigsten VerknüpfungspunktesZitiert von 9
- BGH, 01.10.2008 – VIII ZR 21/07Zitiert von 8
- LG Bochum, 06.11.2008 – I-3 O 240/07
- OLG Celle, 02.11.2006 – 5 U 78/06
- OLG Hamm, 28.11.2005 – 22 U 195/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 39/19Zitiert von 3
- AG Steinfurt, 06.04.2022 – 21 C 135/21
- BGH, 26.01.2021 – XIII ZR 17/19Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers bei Einspeiseunterbrechung wegen Netzausbaumaßnahmen; Rücksichtnahmepflichten des Netzbetreibers - Solarpark TutowZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.